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DSK verschiebt Orientierungshilfe zum TTDSG auf 2022

geschrieben von Christine Werner am 2 Minuten zum Lesen

Rund um das TTDSG und Cookie-Consent gibt es einige offene Fragen. Leitplanken vom DSK sollen jedoch im nächsten Jahr kommen.

Das TTDSG, das im Dezember 2021 in Kraft getreten ist, sollte die Unklarheiten zur Einholung von Consent beseitigen. Auch wenn das Gesetz einen Fortschritt hinsichtlich der einheitlichen Regelung von ePrivacy, DSGVO und Cookie-Richtlinien in Deutschland darstellt, bestehen weiterhin viele offene Fragen rund um Cookie-Consent und das TTDSG.

Die DSK (Konferenz von unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) plant daher eine Orientierungshilfe für TelemedienanbieterInnen zum Anwendungsbereich des TTDSG – insbesondere zum Erfordernis der Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Veröffentlichung wurde nun jedoch auf 2022 verschoben.

Da das TTDSG noch Interpretationsspielräume lässt, bestehen im Markt unterschiedliche Auffassungen zum Einholen von Consent. Von der Orientierungshilfe der DSK erhoffen sich Website-BetreiberInnen mehr Klarheit zu erlangen, wobei nicht sicher ist, ob die Orientierungshilfe diese liefern wird. Dazu gehören beispielsweise Antworten auf Fragestellungen rund um technische Details:

  • Was wird technisch gesehen als Speicherung oder Zugriff betrachtet?
  • Für welche Tracking-Technologien gelten die Consent-Anforderungen des TTDSG? Gibt es Ausnahmen?
  • Risikoaspekt: Es gibt immer wieder Meldungen, in denen behauptet wird, dass in bestimmten Fällen keine Einwilligung erforderlich ist. Welche Situationen in der Praxis von der Cookie-Einwilligung ausgenommen sind, wurde jedoch noch nicht spezifiziert.
  • Wie sollten Cookie-konforme Banner aussehen? Das TTDSG selbst gibt hierzu keine Einzelheiten.

Darüber hinaus gibt es auch noch eine ganz andere Frage, die auch vom DSK nicht beantwortet werden kann: Wie sieht die Zukunft der Cookie-Richtlinie europaweit aus? Wird es zunächst noch weitere unterschiedliche nationale Gesetze geben, bevor es einen einheitlichen Ansatz in Form der ePrivacy-Verordnung geben wird?

Für Awin ist klar: Solange es keine konkreten Leitplanken seitens der DSK gibt, verfährt Awin mit der Einholung des Cookie-Consents zur Speicherung von Nutzerdaten weiter wie bisher, da das TTDSG lediglich die Cookie-Gesetze in Deutschland zusammenfasst und die Anforderungen an Cookies im Wesentlichen nicht verändert hat.

Was bedeutet das konkret?

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Publisher und Advertiser ist bereits seit Jahren verankert, dass diese die Cookie-Einwilligung von Usern sowohl für sich als auch stellvertretend für und im Namen von Awin einholen und dies in der Datenschutzerklärung festhalten müssen. Das ist eine gängige Vorgehensweise der Affiliate-Branche, da Netzwerke keinen direkten Kontakt zu Website-BesucherInnen haben. Diese Entscheidung stellte nach unserer Rechtsauffassung die strengste und damit sicherste Variante dar, um unsere PartnerInnen für zukünftige Datenschutzregulierungen abzusichern. Auch wenn es auf dem Markt unterschiedliche Rechtsinterpretationen gibt, sind wir der Überzeugung, so den bestmöglichen Schutz für unsere PartnerInnen zu bieten – dies gilt nun auch für das TTDSG.

Ausblick

Awin beobachtet die Entwicklung sehr genau und wird bereit sein, Lösungen und Technologien anzubieten, die den neuesten rechtlichen Vorgaben und Möglichkeiten entsprechen.

Bei Veröffentlichung neuer Orientierungshilfen werden wir diese mit unserer Position überprüfen.

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