Allgemeine Geschäftsbedingungen für Publisher
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PUBLISHER („ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN“)
1. Beitritt zum Netzwerk
1.1 Durch Übermittlung des Antragsformulars oder Zugriff auf das Interface bewirbt sich die im Antragsformular genannte Person (der „Publisher“) um die Teilnahme am Netzwerk und an der Vermarktung von Advertisern und ihren Produkten gemäß dem Antragsformular und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Übermittlung des Antragsformulars akzeptiert der Publisher die Datenschutzerklärung von AWIN, die hier hinterlegt ist: https://www.awin.com/de/rechtliches/privacy-policy.
1.2 Mit der Übermittlung des Antragsformulars wird die Zahlung eines kleinen Deposits („Sign-Up-Deposit“) durch den Publisher fällig, wie auf dem Antragsformular angegeben.
1.3 Die Annahme des Antragsformulars liegt im alleinigen Ermessen von AWIN Limited („AWIN“) Anschrift: 4th Floor, 2 Thomas More Square, London E1W 1YN, England, amtlich eingetragen in England und Wales unter der Handelsregisternummer 4010229. Die Annahme oder Ablehnung des Antragsformulars wird dem vorgeschlagenen Publisher per E-Mail mitgeteilt.
1.4 Mit der Annahme des Antragsformulars durch AWIN kommt auf Grundlage des Anmeldeformulars und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine rechtsverbindliche „Vereinbarung“ zwischen AWIN und dem Publisher zustande. Bei Ablehnung des Antragsformulars kommt keine Vereinbarung zustande.
1.5 Der Publisher ist Betreiber einer Webseite, einer Applikation oder Anbieter einer Dienstleistung (einschließlich E-Mail-Dienste) oder eines Publisher-Netzwerks. Mit Abschluss dieser Vereinbarung mit AWIN tritt der Publisher dem Netzwerk bei um Advertiser oder deren Produkte zu vermarkten.
1.6 Diese Vereinbarung hat Vorrang gegenüber allen vom Publisher gestellten Bedingungen.
1.7 Personen, die diese Vereinbarung in eigenem Namen abschließen, sichern hiermit zu, ihr 18. Lebensjahr vollendet zu haben. Personen, die das Antragsformular im Namen eines vorgeschlagenen Publishers ausfüllen, sichern hiermit zu, dass sie bevollmächtigt sind, diesen vertraglich zu binden.
2. Definitionen
2.1 In dieser Vereinbarung gelten die folgenden Auslegungsregeln:
„Aktion“ ist ein/e Sale, Lead, Click, Ad Impression oder ein anderes Ereignis, das vom jeweiligen Advertiser im Rahmen seiner Programmbedingungen als vergütungsfähig definiert wurde und auf der/dem Provisionen im Rahmen dieser Vereinbarung basieren können;
„Ad Impression“ ist das Anzeigen eines Werbemittels eines Advertisers durch den Publisher, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;
„Advertiser“ ist eine Person, die mit AWIN oder einer AWIN-Konzerngesellschaft vereinbart hat, sich dem Netzwerk anzuschließen, um vermarktet zu werden und/oder seine Produkte vermarkten zu lassen;
„Advertiser-Materialien“ sind alle Marken, Werbeinhalte, Bilder, Texte, Videos, Daten oder sonstige Materialien, die AWIN, dem Publisher oder einem Subpublisher durch den Advertiser oder in dessen Namen bereitgestellt werden;
„Advertiser-Programm“ ist ein laufendes Affiliate-Marketing-Programm eines Advertisers im Netzwerk für die Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten im Einklang mit dieser Vereinbarung und den Programmbedingungen;
„Advertiser-URLs“ sind alle zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen Webseiten, Applikationen („Apps“) oder Dienstleistungen eines Advertisers, unter denen Produkte angeboten werden und auf die der Publisher verlinken kann;
„Antragsformular“ ist das Registrierungsformular unter https://ui.awin.com/user/affiliate-signup/account-details bzw. das Formular, mit dem sich Betreiber von Webseiten, Applikationen, Technologien oder Dienstleistungen für die Teilnahme am Netzwerk bewerben;
„Autorisierter Benutzer“ ist eine Person, die dazu berechtigt ist, den Publisher Account im Auftrag des Publishers mittels ihres eigenen Autorisierten Benutzer-Accounts einzusehen und/oder zu betreiben, wie in Ziffer 3 dargelegt;
„Autorisierter Benutzer-Account“ ist der Account einer Person auf dem Interface, mittels dem die Person den Publisher Account im Auftrag des Publishers einsehen und/oder betreiben kann, wie in Ziffer 3 dargelegt;
„AWIN“ ist das Unternehmen AWIN Limited mit der Anschrift 4th Floor, 2 Thomas More Square, London E1W 1YN, Vereinigtes Königreich, eingetragen in England und Wales unter der Handelsregisternummer 4010229;
„AWIN AG“ ist die AWIN AG mit der Otto-Ostrowski-Straße 1A, 10249 Berlin, Deutschland, eingetragen in Deutschland unter der Handelsregisternummer HRB 75459, eine AWIN-Konzerngesellschaft;
„Besucher“ ist jede Person, die einem Link folgt;
„Bonus“ ist eine Ad-hoc-Zahlung von einem Advertiser an den Publisher im Gegenzug für eine bestimmte Werbeaktion oder sonstige Marketing-Aktivität;
„Click“ ist das bewusste und freiwillige Folgen eines Links durch einen Besucher im Rahmen einer Marketing-Dienstleistung, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;
„Code of Conduct“ bezeichnet den Verhaltenskodex von AWIN für Publisher unter https://www.awin.com/gb/legal/code-of-conduct, der von AWIN nach eigenem Ermessen geändert oder aktualisiert werden kann durch Bekanntgabe an den Publisher;
„CPA“ ist die Provision pro Freigegebenem Sale;
„CPC“ ist die Provision pro gültigem Click;
„CPL“ ist die Provision pro Freigegebenem Lead;
„CPM“ ist die Provision pro Tausend Ad Impressions;
„Dienstleistungen“ sind die im Rahmen dieser Vereinbarung von AWIN bereitgestellten Dienst- oder Unterstützungsleistungen;
„DSGVO“ ist die Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 der Europäischen Union;
„Freigegebener Lead“ ist ein vom Advertiser gemäß Ziffer 5 freigegebener Lead;
„Freigegebener Sale“ ist ein vom Advertiser gemäß Ziffer 5 freigegebener Sale;
“FTC-Leitlinien” sind die veröffentlichten Fälle und Richtlinien der United States Federal Trade Commission, einschließlich, ohne Einschränkung Leitlinien zur Begründung von Ansprüchen, Datenschutz, Datensicherheit, Native Advertising und Leitlinien zur Offenlegung für Beeinflusser und Sprecher;
„Geschäftstag“ ist jeder Tag außer Samstag, Sonntag oder nationale Feiertage in England;
„Inkrafttreten“ ist das Datum, an dem das Antragsformular von AWIN akzeptiert wird;
„Interface“ ist die Intranet- und Software-Plattform, die von AWIN zur Bereitstellung der Dienstleistungen betrieben wird, und jegliche, durch diese Plattform zugegriffene oder bereitgestellte, Funktionalität.
„Kontrollwechsel (Change of Control)“ bezeichnet eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentums von mehr als 50 % des ausgegebenen Aktienkapitals einer Gesellschaft oder eine Veränderung in der Mehrheit der Personen mit Rechtsmacht, die Geschäfte eines Unternehmens zu leiten oder diese Leitung zu veranlassen;
„Konzerngesellschaft“ ist eine Holding-Gesellschaft oder Tochtergesellschaft einer Partei beziehungsweise einer ihrer Holding-Gesellschaften. Ein Unternehmen ist eine „Tochtergesellschaft“ eines anderen Unternehmens, seine „Holding-Gesellschaft“, wenn dieses andere Unternehmen (i) die Mehrheit der Stimmrechte hält, oder (ii) Gesellschafter dieses Unternehmens ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands zu bestellen oder abzuberufen, oder (iii) Gesellschafter dieses Unternehmens ist und alleine, gemäß einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern, eine Mehrheit der Stimmrechte an diesem Unternehmen kontrolliert;
„Laufzeit“ ist die Laufzeit dieser Vereinbarung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Beendigung beziehungsweise zum Außerkrafttreten gemäß den Ziffern 14 oder 17.4;
„Lead“ ist ein `Sales Lead´ eines Advertisers, der im Tracking-Zeitraum generiert und ausschließlich vom Tracking Code angegeben;
„Link“ ist der Hyperlink von einer Publisher-Werbefläche zu einer Advertiser-URL;
„Netzwerk“ ist das von AWIN oder einer AWIN-Konzerngesellschaft betriebene Marketing-Netzwerk von Publishern und Advertisern zur Ermöglichung von u.a. Affiliate und Performance Marketing;
„Netzwerk-Gebühr“ ist die an AWIN oder eine AWIN-Konzerngesellschaft zu zahlende Gebühr, berechnet als Zusatz-Gebühr eines Betrags, der einem bestimmten Prozentsatz von fälligen Gesamtprovisionen und Boni entspricht oder auf einer anderen Grundlage beruht, die von AWIN und einem Advertiser vereinbart werden kann;
„Produkt“ ist ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine vergleichbare vom Advertiser auf einer Advertiser-URL angebotene Leistung;
„Programmbedingungen“ sind sämtliche Geschäftsbedingungen oder sonstige Anforderungen, die der Advertiser für die Teilnahme an dessen Advertiser-Programm zugrundelegt;
„Provision“ ist der an den Publisher zu zahlende Betrag als Gegenleistung für die Vermarktung eines Advertisers und seiner Produkte in Übereinstimmung mit den Programmbedingungen des Advertisers;
„Publisher Account“ ist der jeweilige Account des Publishers im Interface;
„Publisher-Netzwerk“ ist der Betreiber eines Marketing-Netzwerks mit weiteren Publishern zur Ermöglichung von u.a. Affiliate und Performance Marketing, der diese Vereinbarung abgeschlossen hat, um sich dem Netzwerk als Publisher zur Vermarktung von Advertisern oder ihren Produkten anzuschließen;
„Publisher-Service“ ist eine Webseite, App oder Dienstleistung betrieben vom Publisher und geeignet Advertiser und ihre Produkte zu vermarkten;
„Rechte des geistigen Eigentums“ sind alle Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, Patentrechte auf Erfindungen, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Handels-, Firmen- und Domainnamen, Rechte für Handelsaufmachung oder -ausstattung, Rechte an Firmenwert oder auf Klageerhebung wegen Kennzeichenmissbrauchs, Rechte hinsichtlich unlauteren Wettbewerbs, Rechte an Designs, Rechte an Computer-Software, Datenbankrechte (einschließlich aller Datenbankrechte im Netzwerk), Topographierechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Rechte an vertraulichen Informationen einschließlich Know-how und Betriebsgeheimnissen sowie alle weiteren Rechte des geistigen Eigentums, unabhängig davon, ob registriert oder nicht, und einschließlich aller Anwendungen für und Verlängerungen oder Erweiterungen diese/r Rechte sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen weltweit;
„Regelungen zum Datenschutz“ sind sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen und sonstigen Bestimmungen und Gesetze, die Anwendung finden hinsichtlich der Datenverarbeitung in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, für EU-Bürger einschließlich aller Vorschriften zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (die „Datenschutzrichtlinie“) oder DSGVO (wie jeweils anwendbar) oder der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG und für US-Bürger, FTC-Leitlinien sowie US staatliche und bundesstaatliche Gesetzgebung zum Datenschutz und zur Datensicherheit;
„Sale“ ist der vereinbarte Kauf eines Produktes durch einen Besucher im Tracking-Zeitraum, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;
„Subauftragsverarbeiter“ ist jede Person (ausgenommen die Mitarbeiter der Parteien), die von oder im Auftrag einer der Parteien beauftragt wurde, im Auftrag dieser Partei oder anderweitig im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung personenbezogene Daten zu verarbeiten;
„Subpublisher“ ist der Betreiber einer Webseite, App oder Dienstleistung, der mit dem Publisher-Netzwerk vereinbart hat, Advertiser oder ihre Produkte zu vermarkten;
„Suspendierung“ ist die Suspendierung der dem Publisher bereitgestellten Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum durch AWIN oder AWIN-Konzerngesellschaften, einschließlich der folgenden Maßnahmen: (i) Verhinderung des Zugriffs des Publishers auf das Interface; (ii) Vorenthaltung von fälligen Zahlungen gegenüber dem Publisher; (iii) Einstellung des Trackings von Aktionen; (iv) Entfernen aller Advertiser-Materialien vom Publisher-Service; die Begriffe „suspendieren“ oder „suspendiert“ sind in diesem Sinne auszulegen; „Tracking Code“ ist der Software-Code von AWIN (zum jeweiligen Zeitpunkt) für die Erfassung von u. a. Web-Traffic und Aktionen;
„Trackingzeitraum“ ist die Zeitspanne, in der Aktionen eines Besuchers dem Publisher zugeschrieben werden, und gemäß den Programmbedingungen Provisionen für den Publisher generieren;
„Validierungszeitraum“ ist die Zeitspanne, in der Advertiser die Sales und Leads freigeben oder ablehnen können;
„Owner“ ist ein einzelner Autorisierter Benutzer, der vollen Zugriff und die Kontrolle über den Publisher Account hat und jederzeit berechtigt ist, im Namen des Publishers zu handeln und den Publisher vertraglich zu binden;
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen offen gelegt durch oder in Bezug auf eine Partei, einschließlich: Informationen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung entstehen; Informationen über Geschäftsangelegenheiten einer Partei; Informationen über den Betrieb, Produkte oder Geschäftsgeheimnisse einer Partei; Informationen über die Technologie einer Partei (einschließlich Know-how und Quelltext) und jegliche Ableitungen irgendeines Teils von diesen und die (i) als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet sind; oder (ii) in einem vernünftigen unternehmerischen Verständnis als vertraulich angesehen werden würden;
„Werbefläche“ bezeichnet Werbeinventar, das im Publisher-Service erscheint, oder Mittel zur Bereitstellung von Advertiser-Materialien, die vom Publisher-Service unterstützt werden; und
„Werbevorschriften“ sind alle anwendbaren Werbegesetze, -regulierungen oder -vorschriften und Datenschutzgesetze in Bezug auf Werbung (einschließlich dem Gesetz zum Schutz der Online-Privatsphäre von Kindern COPPA), einschließlich ohne Einschränkungen jegliche Leitlinien des FTC, alle allgemein anerkannten Verhaltenskodizes zur Selbstverpflichtung und alle zugehörigen Leitlinien oder Empfehlungen zu Best Practices.
2.2 In dieser Vereinbarung:
2.2.1 gelten alle den Begriffen im beigefügten Antragsformular zugewiesenen Bedeutungen für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2.2.2 haben die Begriffe „für die Verarbeitung Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“, „verarbeiten“ und „Verarbeitung“ die in der DSGVO festgelegte Bedeutung;
2.2.3 impliziert „einschließen“ oder „einschließlich“ keine Beschränkung;
2.2.4 gilt der Singular auch für die Bezugnahme auf den Plural und umgekehrt;
2.2.5 steht der Begriff „Person“ für eine Einzelperson, ein Unternehmen, eine Partnerschaft oder einen nicht eingetragenen Verein;
2.2.6 beinhalten Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen oder ähnliche Instrumentarien jegliche Gesetzesänderungen oder Ersetzungen; und
2.2.7 schließt „schreiben“ und „schriftlich“ E-Mails ein, nicht aber Faxe.
2.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Antragsformular und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat das Antragsformular Vorrang.
3. Bereitstellung und Nutzung der Dienstleistung und des Interface
3.1 Vorbehaltlich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Publisher stellt AWIN dem Publisher
3.1.1 die Dienstleistungen; und
3.1.2 den Zugang zum Interface bereit.
3.2 AWIN ist berechtigt, beliebige Aspekte des Interface nach eigenem Ermessen zu ändern.
3.3 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist der Publisher verpflichtet,
3.3.1 einen Publisher Account zu registrieren; und
3.3.2 einen Autorisierten Benutzer als Owner für diesen Publisher Account zu benennen.
3.4 Für jeden Publisher Account darf nur ein Owner benannt werden und muss jederzeit ein Owner vorhanden sein. Jeder Publisher Account kann eine angemessene Anzahl von Autorisierten Benutzern benennen.
3.5 Der Owner kann seinen Status als Owner über das Interface jederzeit auf einen anderen Autorisierten Benutzer übertragen.
3.6 Soweit es das Interface ermöglicht, werden Autorisierten Benutzern die Berechtigungen zum Anzeigen und/oder Betreiben des Publisher Accounts vom Owner erteilt, der im Namen des Publishers handelt. Autorisierte Benutzer sind ebenfalls berechtigt, im Namen des Publishers die Berechtigungen zum Anzeigen und/oder Betreiben des Publisher Accounts zu erteilen; sie dürfen jedoch keine Berechtigungen erteilen, die über die Befugnisse ihrer eigenen Berechtigungen hinausgehen. Der Owner kann einem Autorisierten Benutzer jederzeit die Berechtigung zum Anzeigen und/oder Betreiben des Publisher Accounts entziehen.
3.7 Der Publisher hat dafür Sorge zu tragen, dass
3.7.1 der Owner stets berechtigt ist, im Namen des Publishers zu handeln und den Publisher vertraglich zu binden;
3.7.2 alle Autorisierten Benutzer die jeweiligen Berechtigungen zum Anzeigen und/oder Betreiben des Publisher Accounts besitzen – in Übereinstimmung mit den auf dem Interface gewährten Berechtigungen, die vom Publisher auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen;
3.7.3 nach besten Bemühungen sichergestellt ist, dass der Owner und alle Autorisierten Benutzer:
(a) in eigenem Namen und über den eigenen Autorisierten Benutzer-Account auf das Interface zugreifen; und
(b) alle Passwörter geheim halten.
3.8 Der Publisher:
3.8.1 stellt die ordnungsgemäße Funktion und Wartung aller Links sicher;
3.8.2 stellt Advertisern und AWIN vollständige und klare Anweisungen zur Verfügung, die darlegen welche Advertiser-Materialien der Publisher angemessenerweise benötigt um Advertiser oder deren Produkte gemäß dieser Vereinbarung und der Programmbedingungen zu vermarkten;
3.8.3 stellt Advertisern angemessene Informationen zur Verfügung, die der Advertiser benötigt um das Advertiser-Programm zu betreiben; und
3.8.4 haftet für Handlungen und Unterlassungen aller Subpublisher.
3.9 AWIN haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Publisher aufgrund der Offenlegung von Passwörtern eines Autorisierten Benutzer-Accounts entstehen.
3.10 Der Publisher ist vorrangig verantwortlich und haftbar für alle Aktivitäten, die über seine Autorisierten Benutzer-Accounts ausgeführt werden, und für alle Handlungen oder Unterlassungen seiner Autorisierten Benutzer.
3.11 Wenn der Publisher den Verdacht hat, dass ein Dritter unbefugten Zugriff auf Zugangsdaten erlangt hat, ist der Publisher verpflichtet AWIN unverzüglich darüber via E-Mail zu benachrichtigen, und zwar an die Adresse compliance@awin.com oder an eine andere E-Mail-Adresse, die dem Publisher zum jeweiligen Zeitpunkt für diese Zwecke mitgeteilt wurde.
3.12 AWIN ist berechtigt, Autorisierte Benutzer-Accounts nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen des Publishers zu suspendieren oder zu löschen.
3.13 Im Rahmen dieser Vereinbarung sind die AWIN AG und andere AWIN-Konzerngesellschaften berechtigt, im Auftrag von AWIN:
3.13.1 sämtliche Teile der Dienstleistungen oder des Interfaces bereitzustellen (einschließlich der Gewährung von Unterlizenzen und Lizenzen unter Ziffer 10);
3.13.2 jegliche Leistung zu nutzen oder jegliche Rechte auszuüben;
3.13.3 sämtliche Verpflichtungen von AWIN zu erfüllen.
4. Vermarktung
4.1 Der Publisher ist berechtigt, einen Antrag zur Vermarktung von Advertisern oder deren Produkten nach deren Ermessen zu stellen, indem er die Teilnahme am Advertiser-Programm beantragt. Advertiser können diese Anträge nach eigenem Ermessen akzeptieren oder ablehnen. Der Publisher darf einen Advertiser oder dessen Produkte im Rahmen dieser Vereinbarung nur dann vermarkten, soweit die fortlaufende Zustimmung des Advertisers gegeben ist, es sei denn dies ist speziell durch die ordnungsgemäße Nutzung des Interfaces ermöglicht.
4.2 Advertiser können Programmbedingungen nach eigenem Ermessen anwenden; diese werden durch Mitteilung an den Publisher, u.a. durch Veröffentlichung auf dem Interface, wirksam. Advertiser sind berechtigt, ihre Programmbedingungen jederzeit zu ändern. Der Publisher ist selbst dafür verantwortlich, sich über Änderungen der Programmbedingungen zu informieren.
4.3 Unter den Voraussetzungen, dass der Publisher diese Vereinbarung und die Programmbedingungen einhält sowie der fortlaufenden Zustimmung des Advertisers, stellt AWIN dem Publisher die Advertiser-Materialien zur Verfügung.
4.4 AWIN ist jedoch nicht verpflichtet, Advertiser-Materialien zu überprüfen oder deren Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit sicherzustellen. Ein für das Advertiser-Programm zugelassener Publisher ist berechtigt die Advertiser-Materialien im Rahmen seines Publisher-Services nach eigenem Ermessen zu veröffentlichen und diese ausschließlich in dem Umfang zu nutzen, wie es nach diesen Vereinbarungen und den Programmbedingungen zulässig ist.
4.5 AWIN kann auf Verlangen des jeweiligen Advertisers oder nach eigenem Ermessen Links deaktivieren.
4.6 Der Publisher ist verpflichtet, auf Verlangen des Advertisers oder von AWIN alle Advertiser-Materialien vom Publisher-Service umgehend zu entfernen.
4.7 AWIN wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass Advertiser den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Anforderungen des Publishers hinsichtlich der Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten nachkommen.
5. Tracking und Validierung
5.1 Tracking Code und Programmbedingungen sind die ausschließliche Grundlage für die Erfassung und Ermittlung von Aktionen und Provisionen und für das Tracking. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind keine anderen Mittel zur Erfassung und Ermittlung von Aktionen und Provisionen zulässig, ungeachtet einer anders lautenden Vereinbarung oder Verständigung zwischen dem Publisher und Advertisern.
5.2 Sales und Leads werden ausschließlich demjenigen Publisher zugeschrieben, der laut Tracking Code für die letzte Weiterleitung des Besuchers auf die Advertiser-URL unmittelbar vor dem Sale oder Lead verantwortlich ist, sofern nicht ausdrücklich anders lautend vereinbart zwischen den Parteien oder vom Advertiser in den entsprechenden Programmbedingungen festgelegt, jeweils gemäß der mitgeteilten "Cookie Hierarchie " oder “Provisionen- Hierarchie“.
5.3 Advertiser sind berechtigt, Sales und Leads nach eigenem Ermessen zu freizugeben oder abzulehnen, vorbehaltlich der geltenden Programmbedingungen.
6. Aktionen, Provisionen und Boni
6.1 Es gilt der Provisionsbetrag, der gegebenenfalls auf dem Interface angezeigt wird. CPA-Provisionen in Bezug auf Freigegebene Sales werden festgelegt als:
6.1.1 Prozentsatz vom Kaufpreis des Produkts/der Produkte, die Gegenstand des Freigegebenen Sales sind, wie im Interface dargelegt; oder
6.1.2 festgelegter Betrag, unabhängig vom Kaufpreis des Produkts/der Produkte, die Gegenstand des Freigegebenen Sales sind, wie im Interface dargelegt.
6.2 Advertiser sind berechtigt, die Höhe der angebotenen Provision durch Benachrichtigung der Publisher zu ändern. AWIN wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um zu dafür Sorge zu tragen, dass Kürzungen der vom Advertiser angebotenen Provisionen sieben Tage nach ihrer Bekanntgabe wirksam werden.
6.3 Boni können zwischen Publisher und Advertisern nach eigenem Ermessen vereinbart werden und müssen über das Interface verarbeitet werden.
6.4 Provisionen und Boni werden ausschließlich fällig:
6.4.1 nach Eingang der entsprechenden Zahlung bei AWIN für die betreffende Aktion des Advertisers; und
6.4.2 hinsichtlich von Aktionen, die gemäß dieser Vereinbarung und den geltenden Programmbedingungen getätigt wurden.
6.5 Wenn AWIN aus begründetem Anlass vermutet, dass die gemäß dieser Vereinbarung gezahlten Provisionen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung generiert wurden, ist AWIN berechtigt, den Betrag dieser Provisionen von jedweden künftig fälligen Zahlungen an den Publisher oder den jeweils verfügbaren Geldmitteln auf dem Publisher Account abzuziehen oder zu verrechnen (unabhängig davon ob im Rahmen dieser oder einer anderen Vereinbarung zwischen AWIN und dem Publisher); dies gilt unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel, die AWIN ggf. zustehen. Dieser Abzug stellt eine realistische Vorabschätzung des Schadens dar, den AWIN aufgrund der Auszahlung einer solchen Provision unter Verstoß gegen diese Vereinbarung erlitten hat.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
7.1 Das Sign-Up-Deposit wird dem Publisher im Rahmen der ersten Auszahlung einer Provision zurückerstattet.
7.2 AWIN bezahlt an den Publisher:
7.2.1 Provisionen in Bezug auf jeden Freigegebenen Sale, Freigegebenen Lead, Clicks oder Tausend Ad Impressions; und
7.2.2 die zwischen Publisher und Advertiser vereinbarten Boni.
7.3 Die Auszahlung von Provisionen und Boni kann den Programmbedingungen des Advertisers unterliegen.
7.4 Die Fakturierung erfolgt im Gutschriftsverfahren. Gutschriften für Provisionen und Boni können vom Publisher über das Interface abgerufen werden. Die Fakturierung wird nach folgenden Bedingungen durchgeführt:
7.4.1 der Publisher verpflichtet sich, keine Rechnungen für die gemäß dieser Vereinbarung generierten Provisionen und Boni zu stellen;
7.4.2 AWIN kann als Nachweis der Fakturierung zwischen AWIN und dem Publisher eine Kopie dieser Vereinbarung an HM Revenue & Customs (oder vergleichbare lokale Steuerbehörde) übermitteln;
7.4.3 der Publisher ist verpflichtet, AWIN unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Teil seines Geschäftsbetriebes überträgt;
7.4.4 der Publisher wird das Interface unverzüglich aktualisieren, wenn:
(a) er nicht mehr für die Umsatzsteuer registriert ist; oder
(b) sich seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert, ganz gleich aus welchem Grund;
7.4.5 AWIN ist berechtigt, Drittanbieter mit der Ausstellung von Gutschriften im Rahmen dieser Vereinbarung zu beauftragen.
7.5 AWIN zahlt alle Gutschriften aus, sofern
7.5.1 die von AWIN zum jeweiligen Zeitpunkt festgelegten Mindestauszahlungsbeträge erreicht sind;
7.5.2 die zutreffenden, fehlerfreien und vollständigen Bank- und Steuerinformationen des Publishers im Interface angegeben sind;
7.5.3 sämtliche erforderlichen Zusatzinformationen bereitgestellt werden, die AWIN in Bezug auf den Standort oder den Firmensitz des Publishers angemessenerweise verlangen kann;
7.5.4 die Auszahlung zum jeweiligen Zeitpunkt keinem internen Audit oder einer Überprüfung der „Netzwerkqualität“ unterliegt.
7.6 Alle Zahlungen erfolgen auf das Bankkonto, das der Publisher zum jeweiligen Zeitpunkt im Publisher Account im Interface angegeben hat. AWIN ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Publisher angegebenen Bankkontoinformationen zu überprüfen. Eine Aktualisierung der Bankkontoinformationen kann bis zu zwei Geschäftstage in Anspruch nehmen, bevor sie wirksam wird.
7.7 Alle im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, die ggf. mit dem entsprechenden Satz hinzugefügt wird. Die Mehrwertsteuer ist nach geltendem Recht von der mehrwertsteuerpflichtigen Partei zu entrichten. Unterliegen Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung der Quellensteuer, ist AWIN berechtigt, den entsprechenden Betrag von Zahlungen an den Publisher abzuziehen. Die Parteien kommen überein, zur Reduzierung der Quellensteuer zusammenzuarbeiten und, auf Anfrage, für die Reduzierung, Befreiung, Rückerstattung oder für den Abzug der Quellensteuer benötigte Dokumente bereitzustellen.
7.8 Alle fälligen Beträge sind in der Währung der vom Advertiser jeweils eingegangenen Provisionen zu begleichen. Kosten für Währungsumrechnungen oder Verluste, die durch Wechselkursschwankungen entstehen, sind durch den Publisher zu tragen.
7.9 Der Publisher ist verpflichtet, irrtümlicherweise ausbezahlte oder nicht im Einklang mit dieser Vereinbarung erhaltene Beträge unverzüglich zurückzuzahlen.
8. Die Beziehung zwischen Publisher und Advertiser
8.1 Durch die Teilnahme des Publishers am Netzwerk kommt kein Vertrag zwischen Publisher und Advertisern zustande.
8.2 Während der Laufzeit dieser Vereinbarung schließt der Publisher ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch AWIN weder direkt noch indirekt Vereinbarungen, Übereinkommen oder andere Absprachen (ausdrücklich oder stillschweigend) mit Advertisern ab.
9. Zusicherungen und Freistellung
9.1 Jede Partei gewährleistet der anderen und verpflichtet sich während der Laufzeit dafür einzustehen, dass:
9.1.1 sie die Vollmacht und Befugnis besitzt, diese Vereinbarung abzuschließen;
9.1.2 sie über alle Lizenzen und Genehmigungen verfügt, die für die Ausführung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig sind;
9.1.3 sie ihren Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung in Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen und in Anwendung angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt nachkommt; und
9.1.4 sie keine falschen, missverständlichen oder herabsetzenden Darstellungen oder Aussagen über die jeweils andere Partei trifft.
9.2 Der Publisher gewährleistet AWIN und verpflichtet sich, während der Laufzeit dafür einzustehen, dass:
9.2.1 weder der Publisher noch dessen Bevollmächtigte oder Gesellschafter zuvor Partei einer Vereinbarung waren, die von AWIN oder einer AWIN-Konzerngesellschaft wegen eines Vertragsverstoßes gekündigt wurde;
9.2.2 kein Bevollmächtigter oder Gesellschafter des Publishers ein Bevollmächtigter oder Gesellschafter eines Unternehmens (oder einer sonstigen Organisation) gewesen ist, das/die Partei einer Vereinbarung war, die von AWIN oder einer AWIN-Konzerngesellschaft wegen eines Vertragsverstoßes gekündigt worden ist;
9.2.3 alle im Antragsformular oder auf dem Interface angegebenen Informationen über den Publisher vollständig, wahrheitsgetreu, fehlerfrei und nicht irreführend sind und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden;
9.2.4 die durch ihn betriebene Vermarktung von Advertisern oder deren Produkten mit allen Werbevorschriften und den Regelungen zum Datenschutz übereinstimmen;
9.2.5 der Publisher-Service in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen (einschließlich Werbevorschriften und Regelungen zum Datenschutz) betrieben wird;
9.2.6 er jederzeit den Code of Conduct beachtet;
9.2.7 er alle relevanten Steuergesetze einhält;
9.2.8 er stets die volle Kontrolle über den Betrieb des Publisher-Services behält;
9.2.9 er Inhaber oder gültiger Lizenznehmer der geistigen Eigentumsrechte aller Inhalte ist, die im Publisher-Service erscheinen, und dass kein Teil des Publisher-Services die Rechte Dritter verletzt; und
9.2.10 alle Advertiser-Materialien korrekt und wahrheitsgetreu wiedergegeben werden.
9.3 Der Publisher wird AWIN (einschließlich deren Direktoren, Angestellte, Vertreter oder Auftragnehmer) freistellen und entschädigen, verteidigen und schadlos halten vor und gegen sämtliche Ansprüche, Kosten, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten und Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) in Bezug auf jegliche Ansprüche, Klagen, Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren gegen AWIN durch Dritte, die sich aus Verstößen des Publishers gegen Gewährleistungen gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.
10. Geistiges Eigentum
10.1 AWIN gewährt dem Publisher für die Dauer seiner Teilnahme am Advertiser-Programm eine widerrufliche, nicht exklusive, nicht übertragbare, unentgeltliche, weltweite Unterlizenz für die Veröffentlichung der unveränderten Advertiser-Materialien auf den Werbeflächen des Publisher-Services, im Umfangerforderlich, um dem Publisher zu ermöglichen, den jeweiligen Advertiser und seine Produkte gemäß Vereinbarung und Programmbedingungen im Netzwerk zu vermarkten.
10.2 Eine Unterlizenz, die einem Publisher-Netzwerk gemäß Ziffer 10.1 gewährt wurde, kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AWIN vom Publisher-Netzwerk an Subpublisher zu den Bedingungen gemäß Ziffer 10.1 weiter unterlizenziert werden.
10.3 Eine Unterlizenz, die von einem Publisher-Netzwerk gemäß Ziffer 10.2 gewährt wurde, kann vom Subpublisher ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AWIN nicht weiter unterlizenziert werden.
10.4 AWIN gewährt dem Publisher eine widerrufliche, nicht exklusive, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, unentgeltliche weltweite Lizenz zur Nutzung des Interface, im Umfang erforderlich für den Publisher, um am Netzwerk teilzunehmen und seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen.
10.5 Der Publisher wird das Interface und den Tracking Code nicht ändern, rückentwickeln oder abgeleitete Werke von diesen erstellen und dies auch nicht versuchen.
10.6 Jede Partei behält sämtliche Rechte, Titel und Interessen an dem von ihr unter dieser Ziffer 10 lizenzierten geistigen Eigentum oder dem von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung oder durch den Betrieb des Tracking Codes erschaffenen geistigen Eigentum.
10.7 Der Publisher ist verpflichtet, die aus dem Netzwerk und im Zusammenhang mit der Teilnahme am Netzwerk erhaltenen Informationen und Daten nur für die Zwecke dieser Vereinbarung zu nutzen. Die Nutzung für andere Zwecke oder die Offenlegung solcher Informationen und Daten sind verboten.
10.8 Jede Partei ist berechtigt, die andere Partei in Kundenlisten zu benennen und den Namen und das Logo der anderen Partei in Marketing-Materialien und Präsentationen zu verwenden. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.
11. Vertraulichkeit
11.1 Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen nur zur Erhaltung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung. Außer wie in dieser Vereinbarung dargelegt, darf keine der Parteien vertrauliche Informationen offenlegen. Vertrauliche Informationen sind vertraulich zu behandeln.
11.2 Die Vertraulichkeitspflichten in dieser Vereinbarung gelten nicht für vertrauliche Informationen, soweit:
11.2.1 sie öffentlich zugänglich sind (nicht infolge einer Verletzung dieser Vereinbarung);
11.2.2 nachgewiesen werden kann, dass sie unabhängig von der erhaltenden Partei erarbeitet wurden;
11.2.3 sie im Interface bei Erhalt oder Erbringung der Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung veröffentlicht wurden;
11.2.4 die Veröffentlichung gesetzlich oder richterlich angeordnet wurde.
11.3 AWIN ist berechtigt, vertrauliche Informationen an AWIN-Konzerngesellschaften weiterzugeben.
11.4 Die Regelungen aus dieser Ziffer behalten bis fünf Jahre nach Beendigung der Vereinbarung weiterhin Gültigkeit.
12. Datenschutz und Cookies
12.1 AWIN und der Publisher kommen ihren jeweiligen Pflichten entsprechend den Regelungen zum Datenschutz nach. Jede Partei kooperiert in angemessenem Umfang mit der anderen Partei, um dieser die Einhaltung dieser Ziffer 12 zu ermöglichen.
12.2 Gemäß den Regelungen zum Datenschutz ist der Publisher verpflichtet, von den Besuchern eine vorherige, freiwillig erteilte, spezifische, informierte, unmissverständliche und wiederrufbare Einwilligung zum Einsatz der Cookies einzuholen, die dem Besucher von AWIN infolge eines Clicks zugewiesen werden.
12.3 Der Publisher stellt AWIN ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AWIN keinerlei personenbezogene Daten zur Verfügung, soweit dies nicht von AWIN, im Rahmen von AWINs gewöhnlichem Betrieb des Netzwerks, erwartet wird.
12.4 In Bezug auf Verarbeitung im Rahmen dieser Vereinbarung, für die AWIN und der Publisher gemeinsame Verantwortliche sind (ob zusammen, oder mit einem Advertiser) gelten folgende Verpflichtungen:
12.4.1 Jede Partei kooperiert in angemessenem Umfang mit der anderen Partei, um dieser die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz zu ermöglichen.
Transparenz
12.4.2 Der Publisher hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um betroffenen Personen Informationen darüber zu übermitteln, wie personenbezogene Daten vom Publisher oder in seinem Auftrag verarbeitet werden. Das schließt mindestens alle Informationen ein, die Artikel 13, 14 und 26 der DSGVO diesbezüglich vorschreibt. Der Publisher wird diese Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermitteln („Publisher Hinweis zur Verarbeitung”).
12.4.3 AWIN hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um betroffenen Personen Informationen darüber zu übermitteln, wie personenbezogene Daten von AWIN oder in seinem Auftrag verarbeitet werden. Das schließt mindestens alle Informationen ein, die Artikel 13, 14 und 26 der DSGVO vorschreibt. AWIN wird diese Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermitteln („AWIN Hinweis zur Verarbeitung”).
12.4.4 Der Publisher muss in dem Publisher Hinweis zur Verarbeitung einen Hyperlink zum aktuellen AWIN Hinweis zur Verarbeitung beinhalten.
Personal
12.4.5 Jede Partei ergreift angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit sämtlicher Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben können. In jedem Fall ist zu gewährleisten, dass der Zugriff:
(a) auf die Personen beschränkt ist, die Zugriff auf die relevanten personenbezogenen Daten brauchen und/oder diese kennen müssen, und
(b) unbedingt notwendig für die Zwecke der Hauptvereinbarung und die Einhaltung des geltenden Rechts im Rahmen der Pflichten dieser Personen.
12.4.6 Jede Partei stellt sicher, dass sämtliche unter Ziffer 12.4.5 genannten Personen Vertraulichkeitsverpflichtungen bzw. beruflichen oder gesetzlichen Verpflichtungen zur Einhaltung der Vertraulichkeit unterliegen.
Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten
12.4.7 Jede Partei trifft in Bezug auf die personenbezogenen Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus. Das schließt, wie jeweils anwendbar, die in Artikel 32(1) der DSGVO aufgeführten Maßnahmen ein. Dabei berücksichtigen die Parteien folgende Punkte:
(a) den Stand der Technik, Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung, und
(b) der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
12.4.8 Bei der Bewertung des angemessenen Schutzniveaus berücksichtigen die Parteien insbesondere die Risiken, die mit der Verarbeitung einhergehen. Das schließt u. a. Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten ein, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
Auftragsverarbeitung
12.4.9 In Bezug auf eine beabsichtige Verarbeitung durch einen Subauftragsverarbeiter haben die Parteien folgende Pflichten:
(a) Bevor der Subauftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten erstmalig verarbeitet, müssen die Parteien mit gebührender Sorgfalt gewährleisten, dass der Subauftragsverarbeiter in der Lage ist, den in den Regelungen zum Datenschutz vorgeschriebenen Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
(b) Die Parteien müssen gewährleisten, dass die Vereinbarung mit einem solchen Subauftragsverarbeiter in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist, der die in Artikel 28(3) der DSGVO aufgeführten Bedingungen einschließt.
Rechte der betroffenen Personen
12.4.10 Jede Partei erfüllt ihre Pflichten auf Anfragen zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen gemäß den Regelungen zum Datenschutz, zu antworten. Jede Partei kooperiert in angemessenem Umfang mit der anderen Partei, um dieser die Einhaltung dieser Ziffer zu ermöglichen.
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
12.4.11 Jede Partei:
(a) muss die jeweils andere Partei unverzüglich benachrichtigen, nachdem ihr eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten („Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten“) bekannt wurde, und
(b) muss der jeweils anderen Partei genug Informationen bereitstellen, damit diese ihren Pflichten zur Meldung oder Benachrichtigung der betroffenen Personen über die Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten im Rahmen der oder Zusammenhang mit den Regelungen zum Datenschutz nachkommen kann, und
(c) muss in Bezug auf die externe Kommunikations- und PR-Strategie im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten Rücksprache mit der anderen Partei halten, und
(d) darf, vorbehaltlich der Einhaltung geltenden Gesetzten, keine Datenschutzbehörde über die Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten informieren, ohne vorher eine schriftliche Genehmigung der anderen Partei eingeholt zu haben, und
(e) darf in Bezug auf die Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten keine Pressemitteilung herausgeben oder mit einem Pressevertreter sprechen, ohne vorher eine schriftliche Genehmigung der anderen Partei eingeholt zu haben.
12.4.12 Die in Ziffer 12.4.11(a) genannte Benachrichtigung muss mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
(a) In ihr müssen die Art der Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten, die Arten und die Anzahl der betroffenen Personen sowie die Arten und die Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze aufgeführt sein.
(b) In ihr müssen die möglichen Folgen der Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten beschrieben sein.
(c) In ihr müssen die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen beschrieben sein, mit denen die Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten behandelt werden soll.
12.4.13 Der Publisher muss mit AWIN kooperieren und die von AWIN geforderten angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Untersuchung, Schadensminderung und Behebung jeder Verletzung des Schutzes von Netzwerkdaten zu unterstützen.
Datentransfers
12.4.14 Keine der Parteien darf personenbezogene Daten unter Verletzung der Regelungen zum Datenschutz in Länder außerhalb der EU transferieren.
12.5 Der Publisher gewährleistet und verpflichtet sich während der Laufzeit dafür einzustehen, dass:
12.5.1 die Verarbeitung im Rahmen dieser Vereinbarung, die von AWIN oder von Advertisern als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Publishers, als für die Verarbeitung Verantwortlicher, durchgeführt wird, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf den Publisher und sämtliche Autorisierten Benutzer beziehen, die Regelungen zum Datenschutz einhalten;
12.5.2 er über sämtliche Rechte oder Einwilligungen verfügt, die notwendig sind für den Transfer von personenbezogenen Daten außerhalb der EU durch AWIN oder durch Advertiser.
12.6 Soweit AWIN als für die Verarbeitung Verantwortlicher agiert und der Publisher als Auftragsverarbeiter (oder, wie jeweils anwendbar, AWIN ist Auftragsverarbeiter und der Publisher ist Subauftragsverabeiter), wird der Publisher:
12.6.1 die personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung von AWIN verarbeiten, auch in Bezug auf die Löschung oder Rückgabe der personenbezogenen Daten;
12.6.2 AWIN jegliche Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, einschließlich, es zu erlauben, soweit der Publisher diesbezüglich mindestens 30 Tage im Voraus schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass AWIN oder jegliche relevante Advertiser, oder deren Auditoren oder Berater, während üblicher Geschäftszeiten, das Gelände des Publishers betreten um die Systeme und Unterlagen des Publishers zu untersuchen, die (soweit von AWIN oder dem relevanten Advertiser bestimmt) nötig sind um zu demonstrieren, dass der Publisher diese Ziffer 12 einhält, und
12.6.3 Ziffern 12.4.4, 12.4.5, 12.4.6, 12.4.7, 12.4.8, 12.4.9, 12.4.11, 12.4.12, 12.4.13 und 12.4.14 erfüllen.
12.7 Der Publisher wird Berichte, die durch die Nutzung des Interfaces generiert werden, nicht benutzen um Profile (wie in der DSGVO definiert) der Besucher zu erstellen.
13. Haftungsbeschränkungen
13.1 Die Vereinbarungen unter dieser Ziffer 13 regeln abschließend die Haftung von AWIN im Rahmen oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung.
13.2 Jede Partei haftet für jegliche Verletzungen der Regelungen zum Datenschutz für die sie verantwortlich ist und dementsprechend haften die Parteien nicht gesamtschuldnerisch.
13.3 AWIN ist nicht für etwaige Verluste des Publishers haftbar, wenn die Einhaltung der Vereinbarung durch AWIN aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Publishers verhindert wird.
13.4 AWIN ist nicht haftbar gegenüber dem Publisher für entgangene Gewinne, entgangene Geschäfte, Verlust von Geschäfts- oder Firmenwert, erwartete Einsparungen, Warenverluste, Verluste durch nicht abgeschlossene Verträge, Nutzungs- oder Datenverluste, Verluste, die aus Handlungen oder Unterlassungen eines Advertisers resultieren, oder für besondere oder indirekte Verluste, Folgeverluste oder rein wirtschaftliche Verluste, Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben.
13.5 Die Gesamthaftung von AWIN aus diesem Vertrag für unerlaubte Handlungen (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht) Falschdarstellung, Rückerstattung oder sonst im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstandene Schäden, wird auf den Betrag der Netzwerk-Gebühr beschränkt, den AWIN, unter Berücksichtigung der an den Publisher gezahlten Provisionen, tatsächlich vom Advertiser im Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs erhalten hat.
13.6 Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung anders angegeben sind alle Gewährleistungen, Konditionen und sonstigen Bedingungen aufgrund Gesetz oder Gewohnheitsrecht bis zum gesetzlich zulässigen Höchstumfang ausgeschlossen.
13.7 Das Netzwerk, das Interface, der Tracking Code, die Dienstleistungen, ihre Nutzung und deren Nutzungsergebnisse werden so, wie sie sind, ohne Gewähr bereitgestellt. AWIN lehnt alle ausdrücklichen oder impliziten Gewährleistungen ab, einschließlich Gewährleistungen zufriedenstellender Qualität und Eignung für bestimmte Zwecke, die in Bezug auf das Netzwerk, das Interface, den Tracking Code, die Dienstleistungen, ihre Nutzung und deren Ergebnisse stillschweigend inbegriffen sein können. Die Leistungsfähigkeit des Netzwerks, des Tracking Codes und des Interface hängt von Dritten ab und liegt außerhalb der Kontrolle von AWIN, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Integration des Tracking Codes in die Advertiser-URLs durch Advertiser. AWIN lehnt jegliche Gewährleistung ausdrücklich dafür ab:
13.7.1 dass die Nutzung oder der Betrieb des Netzwerks, des Interface oder des Tracking Codes ohne Unterbrechungen oder fehlerfrei läuft;
13.7.2 dass der Tracking Code ordnungsgemäß in die Advertiser-URLs integriert wird;
13.7.3 dass der Tracking Code stets alle Aktionen fehlerfrei erfasst;
13.7.4 in Bezug auf Advertiser-Materialien einschließlich Gewährleistungen, dass die Advertiser-Materialien den Werbevorschriften entsprechen;
13.7.5 dass Mängel behoben werden;
13.7.6 dass das Netz, das Interface oder der Tracking Code frei von Viren und Schadcodes sind;
13.7.7 dass die angewendeten Sicherheitsverfahren ausreichen;
13.7.8 in Bezug auf Publisher oder ihre Technologie; und
13.7.9 hinsichtlich Korrektheit, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit.
13.8 AWIN haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
13.9 Durch diese Vereinbarung wird die Haftung von AWIN für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Betrug, wissentliche Falschdarstellung oder betrügerische Falschaussage sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung weder ausgeschlossen noch begrenzt.
14. Kündigung und Suspendierung
14.1 Diese Vereinbarung beginnt mit ihrem Inkrafttreten und ist so lange gültig, bis sie gemäß diesen Bestimmungen gekündigt wird.
14.2 Jede Partei kann die Vereinbarung aus beliebigen Gründen durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
14.3 Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel kann eine Partei die Vereinbarung fristlos kündigen durch schriftliche Mitteilung gegenüber der jeweils anderen Partei, sofern:
14.3.1 die jeweils andere Partei gegen diese Vereinbarung wesentlich verstößt;
14.3.2 die jeweils andere Partei ihre Schulden nicht begleichen kann; Maßnahmen zur Abberufung oder Ernennung eines Verwalters über die jeweils andere Partei ergriffen werden; eine dritte Partei die Berechtigung erhält, einen Vermögensverwalter der jeweils anderen Partei zu ernennen; die jeweils andere Partei mit allen Gläubigern oder einer Gruppe der Gläubiger verhandelt oder eine Übereinkunft mit diesen vorschlägt oder eingeht; oder ein ähnliches oder vergleichbares Ereignis eintritt.
14.4 AWIN kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung fristlos kündigen oder suspendieren, sofern der Publisher:
14.4.1 in einem Zeitraum von sechs Monaten nicht auf den Publisher Account zugreift oder wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten keine Provisionen generiert wurden;
14.4.2 von AWIN begründet verdächtigt wird, gegen:
(a) Gewährleistungen zu Ziffer 9.1 und 9.2;
(b) Programmbedingungen eines Advertisers;
(c) Teile des Code of Conducts; verstoßen zu haben.
14.5 AWIN kann diese Vereinbarung fristlos kündigen durch schriftliche Mitteilung, sofern der Publisher sich einem Kontrollwechsel unterzieht.
15. Folgen von Kündigung und Suspendierung
15.1 Während des Zeitraums der Suspendierung:
15.1.1 ist der Publisher nicht berechtigt, auf das Interface zuzugreifen;
15.1.2 werden alle Lizenzen suspendiert, und der Publisher ist verpflichtet unverzüglich alle Advertiser-Materialien vom Publisher-Service zu entfernen;
15.1.3 kann AWIN alle Links deaktivieren und alle Advertiser-Materialien vom Publisher-Service entfernen (soweit möglich); und
15.1.4 werden keine Auszahlungen an den Publisher getätigt.
15.2 Bei Kündigung dieser Vereinbarung:
15.2.1 erlöschen alle Lizenzen und der ist verpflichtet unverzüglich alle Advertiser-Materialien vom Publisher-Service zu entfernen;
15.2.2 wird AWIN alle Links deaktivieren und alle Advertiser-Materialien vom Publisher-Service entfernen (soweit möglich);
15.2.3 gibt jede Partei innerhalb von fünf Geschäftstagen alle vertraulichen Informationen zurück oder vernichtet diese auf Wunsch der jeweils anderen Partei; und
15.2.4 zahlt AWIN alle noch ausstehenden und fälligen Provisionen und Boni an den Publisher (es sei denn, die Vereinbarung wurde gemäß Ziffern 14.3 oder 14.4 von AWIN gekündigt);
15.2.5 durch AWIN gemäß Ziffern 14.3 oder 14.4 verfallen alle zum Zeitpunkt der Kündigung nicht ausgezahlten oder nach dem Datum der Kündigung auflaufenden Provisionen unwiderruflich AWIN und der Publisher verzichtet hiermit auf jegliche Rechte oder Ansprüche auf Rückerstattung dieser Provisionen und Boni gegenüber AWIN.
15.3 Die Kündigung dieser Vereinbarung hat keinen Einfluss auf bestehende Rechte oder Rechtsmittel.
15.4 Die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7, 10.5, 10.6, 11, 12, 13, 15, 16 und 17 sind nach der Kündigung weiterhin gültig.
16. Mitteilungen
16.1 Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Mitteilungen schriftlich abzugeben und:
16.1.1 werden von AWIN auf dem Interface angezeigt;
16.1.2 werden vom Publisher eigenhändig zugestellt oder per Einschreiben oder Zustellung mit Empfangsbestätigung an den Geschäftssitz von AWIN gesendet;
16.1.3 werden von AWIN eigenhändig zugestellt oder per Einschreiben oder Zustellung mit Empfangsbestätigung an den Publisher an die im Antragsformular angegebenen Adresse gesendet (oder an eine für diesen Zweck auf dem Publisher Account angegebene andere Adresse); oder
16.1.4 werden von AWIN per E-Mail an die im Antragsformular angegeben E-Mail-Adresse des Publishers gesendet (oder ggf. an eine für diesen Zweck auf dem Publisher Account angegebene andere E-Mail-Adresse).
16.2 Eine von AWIN auf dem Interface angezeigte Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihrer Anzeige als zugegangen angesehen (oder falls außerhalb der Geschäftszeiten angezeigt, um 9 Uhr des darauf folgenden Geschäftstags). Eine eigenhändig zugestellte Mitteilung wird zum Übergabezeitpunkt als zugegangen angesehen (oder falls außerhalb der Geschäftszeiten abgegeben um 9 Uhr des darauf folgenden Geschäftstags). Eine korrekt adressierte, per Einschreiben oder Zustellung mit Empfangsbestätigung gesendete Mitteilung wird zwei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugegangen angesehen. Eine per E-Mail gesendete Mitteilung wird zum Übermittlungszeitpunkt gemäß dem Absenderprotokoll als zugegangen angesehen (oder falls außerhalb der Geschäftszeiten gesendet, um 9 Uhr des darauf folgenden Geschäftstags).
17. Allgemeines
17.1 AWIN ist berechtigt, die Bedingungen dieser Vereinbarung gegenüber dem Publisher unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen zu ändern.
17.2 Bestimmte Dienstleistungen, die AWIN anbietet, unterliegen zusätzlichen Bedingungen. Solche Bedingungen werden auf dem Interface angezeigt.
17.3 AWIN ist berechtigt, die Verbindlichkeiten des Publishers mit den Verbindlichkeiten von AWIN aufzurechnen.
17.4 Der Leistungszeitpunkt hinsichtlich der Ziffern 3.10, 4.6, 7.4.3, 7.4.4, 7.9, 15.1.2 und 15.2.1 stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung dar.
17.5 Keine der Parteien ist für Verletzungen dieser Vereinbarung verantwortlich, soweit diese durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches verursacht werden („Ereignis höherer Gewalt“). Hält ein Ereignis höherer Gewalt über einen Zeitraum von sechs Monaten an, so kann die davon nicht betroffene Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen.
17.6 Der Publisher ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AWIN ganz oder teilweise abzutreten oder zu übertragen. AWIN ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte, einschließlich einer AWIN-Konzerngesellschaft, abzutreten oder zu übertragen.
17.7 Kein Teil der Vereinbarung stellt eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien dar oder macht eine der Parteien zum Vertreter der anderen. Keine Partei hat das Recht, die andere Partei rechtswirksam vertraglich zu binden.
17.8 Eine Person, die keine Partei dieser Vereinbarung ist, hat keine gesetzlichen Ansprüche an oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung.
17.9 Ein Duplikat und/oder elektronisch übertragenes Exemplar dieser Vereinbarung ist als verbindlich zu betrachten, mit voller Rechtskraft und Wirkung.
17.10 Diese Vereinbarung stellt die einzige Vertragsgrundlage zwischen den Parteien dar in Bezug auf ihren Gegenstand unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.11 Sofern sich der Sitz des Publishers (wie festgehalten auf dem Antragsformular) innerhalb der UK, Irland, den USA oder Kanada befindet unterliegt diese Vereinbarung dem Recht von England und Wales und Gerichtsstand sind ausschließlich England und Wales. Für alle anderen Regionen unterliegt diese Vereinbarung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und Gerichtsstand ist Berlin.
17.12 Der Publisher ist sich bewusst, dass diese Vereinbarung ursprünglich in englischer Sprache verfasst ist. Der Publisher ist sich bewusst und akzeptiert, dass im Falle von Unstimmigkeiten oder Interpretationsunterschieden zwischen der englischen und einer übersetzten Version immer diese englische Version gültig ist.